Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 101

1 Der Gemeindevorstand erstellt die Budgetvorlage und

begründet insbesondere wesentliche Veränderungen zum Budget des

Vorjahres.

2 Die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament be-

schliesst das Budget. In der gleichen Versammlung bzw. Sitzung wird

der Steuerfuss beschlossen.

3 Budget und Steuerfuss werden bis spätestens Ende Jahr beschlos-

sen. Liegen keine rechtskräftigen Beschlüsse vor, ist der Gemeinde-

vorstand ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Ver-

waltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.

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