131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 10 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 10
1 Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne über Urnengeschäfte
Geschäfte, die ihnen das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung
zuweist.
2 Über folgende Geschäfte findet keine Urnenabstimmung statt
a. Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses,
b. Genehmigung der Rechnungen,
c. Wahlen in der Gemeindeversammlung oder im Gemeindeparlament,
d. Verfahrensentscheide bei der Behandlung von Initiativen,
e. andere in der Gemeindeordnung bezeichnete Geschäfte.
3 In Parlamentsgemeinden findet zudem über folgende Geschäfte
keine Urnenabstimmung statt
a. Genehmigung des Geschäftsberichts,
b. ablehnende Beschlüsse des Parlaments, ausgenommen abgelehnte
Volksinitiativen,
c. Verfahrensentscheide bei der Behandlung parlamentarischer Vor-
stösse.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2019.00325 · zh (Art. 10 Abs. 1 lit. a GG)
Appeal to Lift Contact Ban for Child Visitation
This procedural rule governs the decision on court costs, as costs were ordered to be borne by the court treasury for reasons of equity.