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113.21 CH-ZH

Art. 9 : Kaufvertrag zwischen dem Fiskus des Kantons Zürich und der Gemeinde Rüdlingen betreffend die Stäubisallmend

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Art. 9

Die beiden vertragschliessenden Parteien behalten sich für

vorliegenden Vertrag die Genehmigung der Oberbehörden vor. Die

Regierungen der Kantone Zürich und Schaffhausen haben dafür zu

sorgen, dass sowohl der vorliegende Vertrag wie derjenige vom Jahre

1870 staatsrechtlich volle Gültigkeit erlangen.

2

1 OS 28, 401 und GS I, 33.

2 LS 113.2.

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