113.21
CH-ZH
Art. 9 : Kaufvertrag zwischen dem Fiskus des Kantons Zürich und der Gemeinde Rüdlingen betreffend die Stäubisallmend
Art. 9
Die beiden vertragschliessenden Parteien behalten sich für
vorliegenden Vertrag die Genehmigung der Oberbehörden vor. Die
Regierungen der Kantone Zürich und Schaffhausen haben dafür zu
sorgen, dass sowohl der vorliegende Vertrag wie derjenige vom Jahre
1870 staatsrechtlich volle Gültigkeit erlangen.
2
1 OS 28, 401 und GS I, 33.
2 LS 113.2.