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113.21 CH-ZH

Art. 8 : Kaufvertrag zwischen dem Fiskus des Kantons Zürich und der Gemeinde Rüdlingen betreffend die Stäubisallmend

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Art. 8

Bezüglich der Grenzlinie zwischen den Kantonen Zürich und

Schaffhausen verbleibt es bei dem Vertrag vom 30. August /15. Septem-

ber 18702, welcher zwischen den beiden Regierungen von Zürich und

Schaffhausen vereinbart worden ist, in dem Sinne, dass die Mitte des

Rheins auf der in jenem Vertrag genannten Strecke die Kantonsgrenze

bildet.

1. 1. 16-91

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Kaufvertrag betreffend die Stäubisallmend

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