113.21
CH-ZH
Art. 7 : Kaufvertrag zwischen dem Fiskus des Kantons Zürich und der Gemeinde Rüdlingen betreffend die Stäubisallmend
Art. 7
Durch den Übergang der Stäubisallmend mit dem zur Über-
fahrt dienenden Grundstück an den Fiskus des Kantons Zürich sind
die Verhältnisse betreffend die Zugehörigkeit der Stäubisallmend als
geregelt zu betrachten, und es gehört dieselbe inklusive das als Über-
fahrt dienende Grundstück für alle Zukunft unbestrittenermassen zum
Gemeindebann der politischen Gemeinde Flaach.