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Art. 7 : Kaufvertrag zwischen dem Fiskus des Kantons Zürich und der Gemeinde Rüdlingen betreffend die Stäubisallmend

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Art. 7

Durch den Übergang der Stäubisallmend mit dem zur Über-

fahrt dienenden Grundstück an den Fiskus des Kantons Zürich sind

die Verhältnisse betreffend die Zugehörigkeit der Stäubisallmend als

geregelt zu betrachten, und es gehört dieselbe inklusive das als Über-

fahrt dienende Grundstück für alle Zukunft unbestrittenermassen zum

Gemeindebann der politischen Gemeinde Flaach.

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