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Art. 1 : Kaufvertrag zwischen dem Fiskus des Kantons Zürich und der Gemeinde Rüdlingen betreffend die Stäubisallmend

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Art. 1

1 Die Gemeinde Rüdlingen tritt an den Fiskus des Kantons

Zürich zu Eigentum ab

die sogenannte «Stäubisallmend», bestehend hauptsächlich aus

Streuland, grenzend

im Osten an das Land der Gemeinde Flaach und verschiedener

Grundbesitzer;

im Süden an das Land des Kaspar Lienhard, Ziegler, in Flaach,

Jakob Meier, a. Kreisrichters, in Flaach, und Witwe Fehr, Gemeinde-

schreibers, in Rüdlingen;

im Westen an den Hochdamm und an den Rhein;

im Norden spitzt sich das Areal zu.

2 Der Flächeninhalt des Kaufobjektes, ohne das als Überfahrt die-

nende Grundstück, welches aber im Kauf inbegriffen ist, misst 7 (sieben)

Hektaren, 50 (fünfzig) Aren und 20 (zwanzig) Quadratmeter (20 (zwan-

zig) Jucharten, 335 (dreihundertfünfunddreissig) Ruthen und 55 (fünf-

undfünfzig) Quadratfuss].

3 Die Gemeinde Rüdlingen tritt bei der Fertigung den in ihrem Be-

sitz befindlichen Katasterplan der Stäubisallmend an den Käufer ab.

§§ 2-6.

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