Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.21 CH-ZH

Kaufvertrag zwischen dem Fiskus des Kantons Zürich und der Gemeinde Rüdlingen betreffend die Stäubisallmend

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

1 Die Gemeinde Rüdlingen tritt an den Fiskus des Kantons

Zürich zu Eigentum ab

die sogenannte «Stäubisallmend», bestehend hauptsächlich aus

Streuland, grenzend

im Osten an das Land der Gemeinde Flaach und verschiedener

Grundbesitzer;

im Süden an das Land des Kaspar Lienhard, Ziegler, in Flaach,

Jakob Meier, a. Kreisrichters, in Flaach, und Witwe Fehr, Gemeinde-

schreibers, in Rüdlingen;

im Westen an den Hochdamm und an den Rhein;

im Norden spitzt sich das Areal zu.

2 Der Flächeninhalt des Kaufobjektes, ohne das als Überfahrt die-

nende Grundstück, welches aber im Kauf inbegriffen ist, misst 7 (sieben)

Hektaren, 50 (fünfzig) Aren und 20 (zwanzig) Quadratmeter (20 (zwan-

zig) Jucharten, 335 (dreihundertfünfunddreissig) Ruthen und 55 (fünf-

undfünfzig) Quadratfuss].

3 Die Gemeinde Rüdlingen tritt bei der Fertigung den in ihrem Be-

sitz befindlichen Katasterplan der Stäubisallmend an den Käufer ab.

§§ 2-6.

Durch den Übergang der Stäubisallmend mit dem zur Über-

fahrt dienenden Grundstück an den Fiskus des Kantons Zürich sind

die Verhältnisse betreffend die Zugehörigkeit der Stäubisallmend als

geregelt zu betrachten, und es gehört dieselbe inklusive das als Über-

fahrt dienende Grundstück für alle Zukunft unbestrittenermassen zum

Gemeindebann der politischen Gemeinde Flaach.

Bezüglich der Grenzlinie zwischen den Kantonen Zürich und

Schaffhausen verbleibt es bei dem Vertrag vom 30. August /15. Septem-

ber 18702, welcher zwischen den beiden Regierungen von Zürich und

Schaffhausen vereinbart worden ist, in dem Sinne, dass die Mitte des

Rheins auf der in jenem Vertrag genannten Strecke die Kantonsgrenze

bildet.

1. 1. 16-91

1

113.21

Kaufvertrag betreffend die Stäubisallmend

Die beiden vertragschliessenden Parteien behalten sich für

vorliegenden Vertrag die Genehmigung der Oberbehörden vor. Die

Regierungen der Kantone Zürich und Schaffhausen haben dafür zu

sorgen, dass sowohl der vorliegende Vertrag wie derjenige vom Jahre

1870 staatsrechtlich volle Gültigkeit erlangen.

2

1 OS 28, 401 und GS I, 33.

2 LS 113.2.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →