Kaufvertrag zwischen dem Fiskus des Kantons Zürich und der Gemeinde Rüdlingen betreffend die Stäubisallmend
Gesetzestext (4 Artikel)
1 Die Gemeinde Rüdlingen tritt an den Fiskus des Kantons
Zürich zu Eigentum ab
die sogenannte «Stäubisallmend», bestehend hauptsächlich aus
Streuland, grenzend
im Osten an das Land der Gemeinde Flaach und verschiedener
Grundbesitzer;
im Süden an das Land des Kaspar Lienhard, Ziegler, in Flaach,
Jakob Meier, a. Kreisrichters, in Flaach, und Witwe Fehr, Gemeinde-
schreibers, in Rüdlingen;
im Westen an den Hochdamm und an den Rhein;
im Norden spitzt sich das Areal zu.
2 Der Flächeninhalt des Kaufobjektes, ohne das als Überfahrt die-
nende Grundstück, welches aber im Kauf inbegriffen ist, misst 7 (sieben)
Hektaren, 50 (fünfzig) Aren und 20 (zwanzig) Quadratmeter (20 (zwan-
zig) Jucharten, 335 (dreihundertfünfunddreissig) Ruthen und 55 (fünf-
undfünfzig) Quadratfuss].
3 Die Gemeinde Rüdlingen tritt bei der Fertigung den in ihrem Be-
sitz befindlichen Katasterplan der Stäubisallmend an den Käufer ab.
§§ 2-6.
Durch den Übergang der Stäubisallmend mit dem zur Über-
fahrt dienenden Grundstück an den Fiskus des Kantons Zürich sind
die Verhältnisse betreffend die Zugehörigkeit der Stäubisallmend als
geregelt zu betrachten, und es gehört dieselbe inklusive das als Über-
fahrt dienende Grundstück für alle Zukunft unbestrittenermassen zum
Gemeindebann der politischen Gemeinde Flaach.
Bezüglich der Grenzlinie zwischen den Kantonen Zürich und
Schaffhausen verbleibt es bei dem Vertrag vom 30. August /15. Septem-
ber 18702, welcher zwischen den beiden Regierungen von Zürich und
Schaffhausen vereinbart worden ist, in dem Sinne, dass die Mitte des
Rheins auf der in jenem Vertrag genannten Strecke die Kantonsgrenze
bildet.
1. 1. 16-91
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113.21
Kaufvertrag betreffend die Stäubisallmend
Die beiden vertragschliessenden Parteien behalten sich für
vorliegenden Vertrag die Genehmigung der Oberbehörden vor. Die
Regierungen der Kantone Zürich und Schaffhausen haben dafür zu
sorgen, dass sowohl der vorliegende Vertrag wie derjenige vom Jahre
1870 staatsrechtlich volle Gültigkeit erlangen.
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1 OS 28, 401 und GS I, 33.
2 LS 113.2.