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Art. 9 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst

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Art. 9

Den beidseitigen Wasserbaubehörden steht das Recht zu, die

Korrektionslinien jeweilen nach Belieben auf beiden Ufern zu kontrol-

lieren.

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