113.2
CH-ZH
Art. 9 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst
Art. 9
Den beidseitigen Wasserbaubehörden steht das Recht zu, die
Korrektionslinien jeweilen nach Belieben auf beiden Ufern zu kontrol-
lieren.