113.2
CH-ZH
Art. 6 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst
Art. 6
1 Jedem der kontrahierenden Teile steht es frei, auf seinem
Gebiet nach Bedürfnis die erforderlichen Wuhrungen zu erstellen und
bis an die Korrektionslinie, nicht aber darüber hinaus, vorzurücken.
2 Auf der Korrektionslinie sind nur Streichwuhre zulässig; allfällige
Querdämme sollen mit sanfter Böschung auf die Höhe jener Ufer-
wuhre auslaufen.
§§ 7 und 8.