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Art. 6 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst

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Art. 6

1 Jedem der kontrahierenden Teile steht es frei, auf seinem

Gebiet nach Bedürfnis die erforderlichen Wuhrungen zu erstellen und

bis an die Korrektionslinie, nicht aber darüber hinaus, vorzurücken.

2 Auf der Korrektionslinie sind nur Streichwuhre zulässig; allfällige

Querdämme sollen mit sanfter Böschung auf die Höhe jener Ufer-

wuhre auslaufen.

§§ 7 und 8.

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