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113.2 CH-ZH

Art. 5 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst

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Art. 5

1 Für die Korrektion des Rheines sind die in dem zum heuti-

gen Vertrag gehörenden Plane rot eingezeichneten Uferlinien mass-

gebend.

2 Die Normalbreite des Flusses zwischen diesen Linien wird auf

450 Fuss festgesetzt.

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