113.2
CH-ZH
Art. 5 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst
Art. 5
1 Für die Korrektion des Rheines sind die in dem zum heuti-
gen Vertrag gehörenden Plane rot eingezeichneten Uferlinien mass-
gebend.
2 Die Normalbreite des Flusses zwischen diesen Linien wird auf
450 Fuss festgesetzt.