113.2
CH-ZH
Art. 2 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst
Art. 2
1 Der Unterhalt der Brücke wird von Zürich besorgt, Schaff-
hausen trägt indessen einen Viertel der Kosten.
2 Die Uferversicherung bei den Landfesten ist Sache der betreffen-
den Kantone.
§§ 3 und 4.