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113.2 CH-ZH

Art. 2 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst

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Art. 2

1 Der Unterhalt der Brücke wird von Zürich besorgt, Schaff-

hausen trägt indessen einen Viertel der Kosten.

2 Die Uferversicherung bei den Landfesten ist Sache der betreffen-

den Kantone.

§§ 3 und 4.

Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst Art. 5 →

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