113.2
CH-ZH
Art. 13 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst
Art. 13
1 Die Grenzverhältnisse zwischen den Gemeinden Flaach
und Rüdlingen bleiben durch diesen Vertrag unberührt, sodass die auf
dem linken Rheinufer liegenden, der Gemeinde Rüdlingen angehö-
renden Güter in der sogenannten Stäubisallmend, wie sie auf dem in