Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.2 CH-ZH

Art. 13 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13

1 Die Grenzverhältnisse zwischen den Gemeinden Flaach

und Rüdlingen bleiben durch diesen Vertrag unberührt, sodass die auf

dem linken Rheinufer liegenden, der Gemeinde Rüdlingen angehö-

renden Güter in der sogenannten Stäubisallmend, wie sie auf dem in

← Art. 12 Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst Art. 14. Durch gegenwärtigen Vertrag wird derjenige vom 26. Juni →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →