113.2
CH-ZH
Art. 12 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst
Art. 12
Hydrotechnische Arbeiten im Normalflussbett, also im Zwi-
schenraum der beiden Uferlinien, dürfen nur mit Zustimmung beider
kontrahierenden Teile vorgenommen werden.