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113.2 CH-ZH

Art. 12 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst

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Art. 12

Hydrotechnische Arbeiten im Normalflussbett, also im Zwi-

schenraum der beiden Uferlinien, dürfen nur mit Zustimmung beider

kontrahierenden Teile vorgenommen werden.

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