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Art. 11 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst

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Art. 11

Diese Grenzlinie soll für die Zukunft durch Hintermarchen

fixiert werden, und diese letztern sollen in dem auszufertigenden Mar-

chenprotokoll sowie in dem schon mehrfach erwähnten Plan bezeich-

net werden. Von letzterm wird jedem der beiden Kontrahenten ein von

beiden anerkanntes Exemplar zugestellt.

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