113.2
CH-ZH
Art. 11 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst
Art. 11
Diese Grenzlinie soll für die Zukunft durch Hintermarchen
fixiert werden, und diese letztern sollen in dem auszufertigenden Mar-
chenprotokoll sowie in dem schon mehrfach erwähnten Plan bezeich-
net werden. Von letzterm wird jedem der beiden Kontrahenten ein von
beiden anerkanntes Exemplar zugestellt.