Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.2 CH-ZH

Art. 10 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst

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Art. 10

Als künftige Grenze zwischen beiden Kantonen wird die

Mitte des neuen Rheinbettes nach der in dem Plane eingezeichneten

strichpunktierten Linie angenommen.

1. 1. 16-91

1

113.2

Rheinbrücke zwischen Flaach und Rüdlingen

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