113.2
CH-ZH
Art. 10 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst
Art. 10
Als künftige Grenze zwischen beiden Kantonen wird die
Mitte des neuen Rheinbettes nach der in dem Plane eingezeichneten
strichpunktierten Linie angenommen.
1. 1. 16-91
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113.2
Rheinbrücke zwischen Flaach und Rüdlingen