Art. 6 : Staatsvertrag zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen betreffend Festsetzung der Kantonsgrenze vom Urwerf (rechtsseitig) beziehungsweise der Zieglerschen Tonwarenfabrik (linksseitig) bis Langwiesen
Art. 6
1 Derjenige Gebietsteil, welcher landeinwärts der Linie G H
liegt und bisher der Hoheit des Kantons Schaffhausen unterstellt war,
geht in das Hoheitsrecht des Kantons Zürich über.
2 Bau und Unterhalt der Rheinbrücke und deren linksseitigen Wider-
lagers bei Feuerthalen fallen nach wie vor ganz zulasten des Kantons
Schaffhausen.
3 Sofern der Kanton Schaffhausen das linksseitige Widerlager um-
oder neubauen will, ist der Kanton Zürich jederzeit verpflichtet
1. dem Kanton Schaffhausen den hiefür notwendigen öffentlichen
Grund und Boden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;
2. dem Kanton Schaffhausen, soweit der Erwerb von Privatrechten
notwendig wird, das Expropriationsrecht zu erteilen;
3. eine entsprechende Zufahrtsstrasse anzulegen. Der Unterhalt der
Zufahrtsstrasse zur Brücke wird vom Kanton Zürich nach Mass-
gabe seiner bezüglichen Gesetzgebung übernommen.
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1 OS 26, 311 und GS I, 29.