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Art. 6 : Staatsvertrag zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen betreffend Festsetzung der Kantonsgrenze vom Urwerf (rechtsseitig) beziehungsweise der Zieglerschen Tonwarenfabrik (linksseitig) bis Langwiesen

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Art. 6

1 Derjenige Gebietsteil, welcher landeinwärts der Linie G H

liegt und bisher der Hoheit des Kantons Schaffhausen unterstellt war,

geht in das Hoheitsrecht des Kantons Zürich über.

2 Bau und Unterhalt der Rheinbrücke und deren linksseitigen Wider-

lagers bei Feuerthalen fallen nach wie vor ganz zulasten des Kantons

Schaffhausen.

3 Sofern der Kanton Schaffhausen das linksseitige Widerlager um-

oder neubauen will, ist der Kanton Zürich jederzeit verpflichtet

1. dem Kanton Schaffhausen den hiefür notwendigen öffentlichen

Grund und Boden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;

2. dem Kanton Schaffhausen, soweit der Erwerb von Privatrechten

notwendig wird, das Expropriationsrecht zu erteilen;

3. eine entsprechende Zufahrtsstrasse anzulegen. Der Unterhalt der

Zufahrtsstrasse zur Brücke wird vom Kanton Zürich nach Mass-

gabe seiner bezüglichen Gesetzgebung übernommen.

2

1 OS 26, 311 und GS I, 29.

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