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113.1 CH-ZH

Art. 5 : Staatsvertrag zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen betreffend Festsetzung der Kantonsgrenze vom Urwerf (rechtsseitig) beziehungsweise der Zieglerschen Tonwarenfabrik (linksseitig) bis Langwiesen

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Art. 5

Der gewöhnliche Unterhalt und Schutz des linken Rhein-

ufers liegt auf der Strecke von C bis G dem Kanton Schaffhausen und

auf der Strecke von G bis H dem Kanton Zürich, d. h. in jedem Kanton

den nach seinen Gesetzen hiezu Verpflichteten ob.

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