113.1
CH-ZH
Art. 4 : Staatsvertrag zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen betreffend Festsetzung der Kantonsgrenze vom Urwerf (rechtsseitig) beziehungsweise der Zieglerschen Tonwarenfabrik (linksseitig) bis Langwiesen
Art. 4
Diese neue Grenze soll durch Delegierte beider Vertrags-
kontrahenten auf gemeinsame Kosten vermarkt beziehungsweise durch
Hintermarken versichert werden.