113.1
CH-ZH
Art. 3 : Staatsvertrag zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen betreffend Festsetzung der Kantonsgrenze vom Urwerf (rechtsseitig) beziehungsweise der Zieglerschen Tonwarenfabrik (linksseitig) bis Langwiesen
Art. 3
Diejenigen Abschnitte des zur Zeit des Vertragsabschlus-
ses noch zum Flussgebiet zu rechnenden Geländes, welche durch die-
sen Vertrag an den Kanton Zürich fallen, verlieren mit dem Vertrags-
abschluss den Charakter des Flussgebietes. Der Besitz dieser jetzt noch
vom Wasser bedeckten Flächen bedeutet daher für den Kanton Zürich
weder ein Hoheitsrecht über den Rhein noch ein Wasserrecht am
Rhein noch ein Einspruchsrecht bezüglich der Verwendung der Was-
serkräfte des Rheins. Diese Abschnitte des Flussgebietes sollen auch
äusserlich den Charakter von Flussgebiet dadurch verlieren, dass sie
vom Kanton Zürich mit Zeit und Gelegenheit aufzufüllen und in Land-
gebiet umzuwandeln sind.