111.2
CH-ZH
Art. 2 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich, Schwyz und St. Gallen betreffend die Festsetzung des Knotenpunktes, in welchem die Staatsgrenzen derselben auf dem Zürichsee bei Rapperswil zusammenlaufen
Art. 2
Nach allseitiger Ratifikation dieses Vertrages soll an die-
sem Punkte auf Unkosten sämtlicher drei Kantone ein auch beim
höchsten Wasserstand sichtbarer Markstein angebracht werden. Die
Regierung des Standes St. Gallen wird hiefür die erforderlichen Vor-
bereitungen treffen.
1 OS 15, 494 und GS I, 26.
1. 1. 16-91
1