Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.2 CH-ZH

Art. 2 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich, Schwyz und St. Gallen betreffend die Festsetzung des Knotenpunktes, in welchem die Staatsgrenzen derselben auf dem Zürichsee bei Rapperswil zusammenlaufen

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Art. 2

Nach allseitiger Ratifikation dieses Vertrages soll an die-

sem Punkte auf Unkosten sämtlicher drei Kantone ein auch beim

höchsten Wasserstand sichtbarer Markstein angebracht werden. Die

Regierung des Standes St. Gallen wird hiefür die erforderlichen Vor-

bereitungen treffen.

1 OS 15, 494 und GS I, 26.

1. 1. 16-91

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