111.2
CH-ZH
Vertrag zwischen den Ständen Zürich, Schwyz und St. Gallen betreffend die Festsetzung des Knotenpunktes, in welchem die Staatsgrenzen derselben auf dem Zürichsee bei Rapperswil zusammenlaufen
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Gesetzestext (2 Artikel)
Art. 1 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich, Schwyz und St. Gallen betreffend die Festsetzung des Knotenpunktes, in welchem die Staatsgrenzen derselben auf dem Zürichsee bei Rapperswil zusammenlaufen
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Der Knotenpunkt, in welchem die Grenzen der hohen
Stände Zürich, Schwyz und St. Gallen auf dem Zürichsee bei Rappers-
wil zusammenlaufen, liegt 100 Fuss westlich vom Löwenstein.
Art. 2 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich, Schwyz und St. Gallen betreffend die Festsetzung des Knotenpunktes, in welchem die Staatsgrenzen derselben auf dem Zürichsee bei Rapperswil zusammenlaufen
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Nach allseitiger Ratifikation dieses Vertrages soll an die-
sem Punkte auf Unkosten sämtlicher drei Kantone ein auch beim
höchsten Wasserstand sichtbarer Markstein angebracht werden. Die
Regierung des Standes St. Gallen wird hiefür die erforderlichen Vor-
bereitungen treffen.
1 OS 15, 494 und GS I, 26.
1. 1. 16-91
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