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111.1 CH-ZH

Art. 4 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich und St. Gallen betreffend die Festsetzung der Staatsgrenze auf dem Zürichsee bei Rapperswil

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Art. 4

Nach definitiver Festsetzung der Grenze soll an dem in

Art. 1 bezeichneten Grenzpunkt auf Unkosten sämtlicher drei Kantone

ein auch beim höchsten Wasserstand sichtbarer Markstein angebracht

werden.

1 OS 15, 492 und GS I, 25.

1. 1. 16-91

1

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