111.1
CH-ZH
Art. 4 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich und St. Gallen betreffend die Festsetzung der Staatsgrenze auf dem Zürichsee bei Rapperswil
Art. 4
Nach definitiver Festsetzung der Grenze soll an dem in
Art. 1 bezeichneten Grenzpunkt auf Unkosten sämtlicher drei Kantone
ein auch beim höchsten Wasserstand sichtbarer Markstein angebracht
werden.
1 OS 15, 492 und GS I, 25.
1. 1. 16-91
1