111.1
CH-ZH
Art. 3 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich und St. Gallen betreffend die Festsetzung der Staatsgrenze auf dem Zürichsee bei Rapperswil
Art. 3
Durch gemeinschaftliche Schritte beider Kantone soll der
hohe Stand Schwyz bewogen werden
a. anzuerkennen, dass die diesen Stand von den Ständen Zürich und
St. Gallen scheidende Staatsgrenze in der Richtung von Osten nach
Westen den in Art. 1 bezeichneten Punkt westlich vom Löwenstein
durchschneidet, sodass auf diesem Punkte die Grenzen aller drei
Kantone zusammenlaufen;
b. für den zu seinem Territorium gehörenden Teil des Zürichsees eine
Fischerordnung herzustellen, welche soweit möglich mit den für
die Kantone Zürich und St. Gallen für die Fischerei im Zürichsee
aufzustellenden Grundsätzen übereinstimmt.