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111.1 CH-ZH

Art. 3 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich und St. Gallen betreffend die Festsetzung der Staatsgrenze auf dem Zürichsee bei Rapperswil

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Art. 3

Durch gemeinschaftliche Schritte beider Kantone soll der

hohe Stand Schwyz bewogen werden

a. anzuerkennen, dass die diesen Stand von den Ständen Zürich und

St. Gallen scheidende Staatsgrenze in der Richtung von Osten nach

Westen den in Art. 1 bezeichneten Punkt westlich vom Löwenstein

durchschneidet, sodass auf diesem Punkte die Grenzen aller drei

Kantone zusammenlaufen;

b. für den zu seinem Territorium gehörenden Teil des Zürichsees eine

Fischerordnung herzustellen, welche soweit möglich mit den für

die Kantone Zürich und St. Gallen für die Fischerei im Zürichsee

aufzustellenden Grundsätzen übereinstimmt.

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