Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-ZH

Art. 2 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich und St. Gallen betreffend die Festsetzung der Staatsgrenze auf dem Zürichsee bei Rapperswil

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Art. 2

Bei Gelegenheit der Festsetzung dieser Grenzlinie über-

nimmt der Kanton St. Gallen die Verbindlichkeit, in möglichster Über-

einstimmung mit dem Kanton Zürich alle diejenigen Anordnungen zu

treffen, welche zur Hebung der Fischerei im Zürichsee dienlich sein

können.

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