111.1
CH-ZH
Art. 2 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich und St. Gallen betreffend die Festsetzung der Staatsgrenze auf dem Zürichsee bei Rapperswil
Art. 2
Bei Gelegenheit der Festsetzung dieser Grenzlinie über-
nimmt der Kanton St. Gallen die Verbindlichkeit, in möglichster Über-
einstimmung mit dem Kanton Zürich alle diejenigen Anordnungen zu
treffen, welche zur Hebung der Fischerei im Zürichsee dienlich sein
können.