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944.2 CH-ZG

§ 8 Gesetz über die Beherbergungsabgabe - Rechtspflege

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 8 Gesetz über die Beherbergungsabgabe · Rechtspflege

1. Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz).

2. Rechtskräftige Entscheide über die Beherbergungsabgabe sind vollstreckbaren Urteilen im Sinn von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

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