Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
944.2 CH-ZG

§ 7 Gesetz über die Beherbergungsabgabe - Verwendung des Ertrags

Beherbergungsabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Gesetz über die Beherbergungsabgabe · Verwendung des Ertrags

1. Mindestens Fr. 0.45 pro Logiernacht wird der kantonalen Tourismusorganisation, der Rest der Beherbergungsabgabe der lokalen Tourismusorganisation gutgeschrieben.

2. Er kann von den lokalen Tourismusorganisationen für Massnahmen und Einrichtungen, die überwiegend im Interesse der Abgabepflichtigen liegen, zur Finanzierung von Marktabklärungen und Marktbearbeitungen sowie zur Mitfinanzierung von Dienstleistungen und Angeboten der kantonalen Tourismusorganisation verwendet werden.

← § 6 Gesetz über die Beherbergungsabgabe Grundsatz § 8 Gesetz über die Beherbergungsabgabe →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →