944.2
CH-ZG
§ 7 Gesetz über die Beherbergungsabgabe - Verwendung des Ertrags
Beherbergungsabgabe
§ 7 Gesetz über die Beherbergungsabgabe · Verwendung des Ertrags
1. Mindestens Fr. 0.45 pro Logiernacht wird der kantonalen Tourismusorganisation, der Rest der Beherbergungsabgabe der lokalen Tourismusorganisation gutgeschrieben.
2. Er kann von den lokalen Tourismusorganisationen für Massnahmen und Einrichtungen, die überwiegend im Interesse der Abgabepflichtigen liegen, zur Finanzierung von Marktabklärungen und Marktbearbeitungen sowie zur Mitfinanzierung von Dienstleistungen und Angeboten der kantonalen Tourismusorganisation verwendet werden.