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§ 6 Gesetz über die Beherbergungsabgabe - Höhe der Beherbergungsabgabe

Beherbergungsabgabe
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§ 6 Gesetz über die Beherbergungsabgabe · Höhe der Beherbergungsabgabe

1. Die Beherbergungsabgabe je Gast und Nacht (Logiernacht) muss pro erwachsenen Gast mindestens Fr. 0.90 bzw. darf höchstens Fr. 2.- betragen.

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