944.2
CH-ZG
§ 5 Gesetz über die Beherbergungsabgabe - Reglement
Beherbergungsabgabe
§ 5 Gesetz über die Beherbergungsabgabe · Reglement
1. Der Gemeinderat legt in einem Reglement fest
a) die Höhe der Abgabe im Rahmen dieses Gesetzes;
b) wer die Abgabe im Rahmen dieses Gesetzes zu leisten hat;
c) wie die Meldepflicht organisiert wird;
d) wer die Kontrolle ausübt und wer dieser Kontrolle untersteht.
2. Das Reglement kann zulassen
a) Vergünstigungen für Kinder, Jugendliche, Dauergäste und Gruppen;
b) Vereinbarungen über den pauschalen Bezug der Beherbergungsabgabe.