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944.2 CH-ZG

§ 5 Gesetz über die Beherbergungsabgabe - Reglement

Beherbergungsabgabe
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§ 5 Gesetz über die Beherbergungsabgabe · Reglement

1. Der Gemeinderat legt in einem Reglement fest

a) die Höhe der Abgabe im Rahmen dieses Gesetzes;

b) wer die Abgabe im Rahmen dieses Gesetzes zu leisten hat;

c) wie die Meldepflicht organisiert wird;

d) wer die Kontrolle ausübt und wer dieser Kontrolle untersteht.

2. Das Reglement kann zulassen

a) Vergünstigungen für Kinder, Jugendliche, Dauergäste und Gruppen;

b) Vereinbarungen über den pauschalen Bezug der Beherbergungsabgabe.

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