944.2
CH-ZG
§ 4 Gesetz über die Beherbergungsabgabe - Melde- und Auskunftspflicht
Beherbergungsabgabe
§ 4 Gesetz über die Beherbergungsabgabe · Melde- und Auskunftspflicht
1. Wer einen Beherbergungsbetrieb oder eine Beherbergungseinrichtung besitzt oder betreibt, ist gegenüber der Gemeinde oder der von der Gemeindebezeichneten Stellen melde- und auskunftspflichtig.
2. Die Auskunftspflicht umfasst alle Angaben, die zur Erhebung und zum Bezug der Abgabe nötig sind.