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944.2 CH-ZG

§ 4 Gesetz über die Beherbergungsabgabe - Melde- und Auskunftspflicht

Beherbergungsabgabe
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§ 4 Gesetz über die Beherbergungsabgabe · Melde- und Auskunftspflicht

1. Wer einen Beherbergungsbetrieb oder eine Beherbergungseinrichtung besitzt oder betreibt, ist gegenüber der Gemeinde oder der von der Gemeindebezeichneten Stellen melde- und auskunftspflichtig.

2. Die Auskunftspflicht umfasst alle Angaben, die zur Erhebung und zum Bezug der Abgabe nötig sind.

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