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944.2 CH-ZG

§ 3 Gesetz über die Beherbergungsabgabe - Befreiung von der Abgabepflicht

Beherbergungsabgabe
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§ 3 Gesetz über die Beherbergungsabgabe · Befreiung von der Abgabepflicht

1. Personen, die sich in Anstalten des Bundes, des Kantons und der Gemeinden oder in Erziehungs-, Kranken- und Rehabilitationsanstalten aufhalten, sind von der Abgabepflicht befreit.

2. Der Gemeinderat entscheidet über Gesuche um Befreiung von der Abgabepflicht.

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