944.2
CH-ZG
§ 3 Gesetz über die Beherbergungsabgabe - Befreiung von der Abgabepflicht
Beherbergungsabgabe
§ 3 Gesetz über die Beherbergungsabgabe · Befreiung von der Abgabepflicht
1. Personen, die sich in Anstalten des Bundes, des Kantons und der Gemeinden oder in Erziehungs-, Kranken- und Rehabilitationsanstalten aufhalten, sind von der Abgabepflicht befreit.
2. Der Gemeinderat entscheidet über Gesuche um Befreiung von der Abgabepflicht.