944.2
CH-ZG
§ 2 Gesetz über die Beherbergungsabgabe - Abgabepflicht
Beherbergungsabgabe
§ 2 Gesetz über die Beherbergungsabgabe · Abgabepflicht
1. Abgabepflichtig sind Gäste, die in Hotels, Motels, Gasthöfen, Pensionen, Jugendherbergen, Massenlagern, auf Zelt- und Campingplätzen sowie in Ferienwohnungen und -zimmern oder in anderer Weise gegen Entgelt beherbergt werden.
2. Die Abgabe wird von den Gästen durch Vermittlung der Inhaberinnen/Inhaber oder Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter der in diesem Gesetz aufgelisteten Betriebe oder Einrichtungen, die regelmässig und gegen Entgelt Personen beherbergen, erhoben und abgeliefert.