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944.2 CH-ZG

§ 2 Gesetz über die Beherbergungsabgabe - Abgabepflicht

Beherbergungsabgabe
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§ 2 Gesetz über die Beherbergungsabgabe · Abgabepflicht

1. Abgabepflichtig sind Gäste, die in Hotels, Motels, Gasthöfen, Pensionen, Jugendherbergen, Massenlagern, auf Zelt- und Campingplätzen sowie in Ferienwohnungen und -zimmern oder in anderer Weise gegen Entgelt beherbergt werden.

2. Die Abgabe wird von den Gästen durch Vermittlung der Inhaberinnen/Inhaber oder Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter der in diesem Gesetz aufgelisteten Betriebe oder Einrichtungen, die regelmässig und gegen Entgelt Personen beherbergen, erhoben und abgeliefert.

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