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Grundsatz

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Beherbergungsabgabe

1. Die Gemeinden erheben eine Beherbergungsabgabe.

2. Sie können den Vollzug an die kantonale oder an eine lokale Tourismusorganisation übertragen.

Beherbergungsabgabe

1. Abgabepflichtig sind Gäste, die in Hotels, Motels, Gasthöfen, Pensionen, Jugendherbergen, Massenlagern, auf Zelt- und Campingplätzen sowie in Ferienwohnungen und -zimmern oder in anderer Weise gegen Entgelt beherbergt werden.

2. Die Abgabe wird von den Gästen durch Vermittlung der Inhaberinnen/Inhaber oder Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter der in diesem Gesetz aufgelisteten Betriebe oder Einrichtungen, die regelmässig und gegen Entgelt Personen beherbergen, erhoben und abgeliefert.

Beherbergungsabgabe

1. Personen, die sich in Anstalten des Bundes, des Kantons und der Gemeinden oder in Erziehungs-, Kranken- und Rehabilitationsanstalten aufhalten, sind von der Abgabepflicht befreit.

2. Der Gemeinderat entscheidet über Gesuche um Befreiung von der Abgabepflicht.

Beherbergungsabgabe

1. Wer einen Beherbergungsbetrieb oder eine Beherbergungseinrichtung besitzt oder betreibt, ist gegenüber der Gemeinde oder der von der Gemeindebezeichneten Stellen melde- und auskunftspflichtig.

2. Die Auskunftspflicht umfasst alle Angaben, die zur Erhebung und zum Bezug der Abgabe nötig sind.

Beherbergungsabgabe

1. Der Gemeinderat legt in einem Reglement fest

a) die Höhe der Abgabe im Rahmen dieses Gesetzes;

b) wer die Abgabe im Rahmen dieses Gesetzes zu leisten hat;

c) wie die Meldepflicht organisiert wird;

d) wer die Kontrolle ausübt und wer dieser Kontrolle untersteht.

2. Das Reglement kann zulassen

a) Vergünstigungen für Kinder, Jugendliche, Dauergäste und Gruppen;

b) Vereinbarungen über den pauschalen Bezug der Beherbergungsabgabe.

Beherbergungsabgabe

1. Die Beherbergungsabgabe je Gast und Nacht (Logiernacht) muss pro erwachsenen Gast mindestens Fr. 0.90 bzw. darf höchstens Fr. 2.- betragen.

Beherbergungsabgabe

1. Mindestens Fr. 0.45 pro Logiernacht wird der kantonalen Tourismusorganisation, der Rest der Beherbergungsabgabe der lokalen Tourismusorganisation gutgeschrieben.

2. Er kann von den lokalen Tourismusorganisationen für Massnahmen und Einrichtungen, die überwiegend im Interesse der Abgabepflichtigen liegen, zur Finanzierung von Marktabklärungen und Marktbearbeitungen sowie zur Mitfinanzierung von Dienstleistungen und Angeboten der kantonalen Tourismusorganisation verwendet werden.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz).

2. Rechtskräftige Entscheide über die Beherbergungsabgabe sind vollstreckbaren Urteilen im Sinn von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Ermächtigung der Verkehrsvereine zur Erhebung von Kurtaxen vom 17. April 1975 aufgehoben.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums am 1. Januar 1999 in Kraft.

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