933.281
CH-ZG
Kanton Zug 933.281
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
Gesetzestext (3 Artikel)
§ 1 Kantonsratsbeschluss über die Neuordnung der Fischereirechte an der Lorze zwischen Jöchler und Zugersee
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1. Die Fischereirechte am alten Lorzenlauf werden auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Flussstrecke wie folgt auf den neuen Lorzenlauf verlegt
a) vom Jöchler bis zur Gemeindegrenze Baar/Zug: für Werner Herrmann, Rosental, Baar;
b) von der Gemeindegrenze Baar/Zug bis zum Zugersee: für die Korporation Zug.
2. Die Angelrechte der Korporation Baar-Dorf haften an der Strecke von Werner Herrmann, Rosental, Baar.
§ 2 Kantonsratsbeschluss über die Neuordnung der Fischereirechte an der Lorze zwischen Jöchler und Zugersee
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1. Die Fischereirechte am alten Lorzenlauf sind damit abgelöst.
§ 3 Kantonsratsbeschluss über die Neuordnung der Fischereirechte an der Lorze zwischen Jöchler und Zugersee
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1. Der Kantonsratsbeschluss tritt sofort in Kraft.
2. Der Regierungsrat hat den Beschluss zu vollziehen.