Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
933.21 CH-ZG

§ 9 Gesetz über die Fischerei - Grundlagenbeschaffung

Schutz und Nutzung der Fische, Krebse und Fischnährtiere
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Gesetz über die Fischerei · Grundlagenbeschaffung

1. Wer den Fisch- oder Krebsfang ausübt, hat seine Fangergebnisse, nach Gewässern und nach Fisch- und Krebsarten getrennt, dem Amt für Wald und Wild mitzuteilen.

2. Keine Mitteilungspflicht besteht für die Freiangelfischerei, die Fischerei mit Tageskarte sowie die Fischerei in privaten Fischgewässern mit einer Nutzfläche von weniger als einer Hektare.

3. Die Markierung von Fischen und Krebsen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Wald und Wild. Der Fang markierter Tiere ist dem Amt umgehend zu melden.

← § 8 Gesetz über die Fischerei Zweck § 10 Gesetz über die Fischerei →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →