933.21
CH-ZG
§ 8 Gesetz über die Fischerei - Besatzmassnahmen
Schutz und Nutzung der Fische, Krebse und Fischnährtiere
§ 8 Gesetz über die Fischerei · Besatzmassnahmen
1. Besatzmassnahmen sind vorgängig dem Amt für Wald und Wild zu melden. Vorbehalten bleibt die Bewilligung des Bundes für das Einsetzen landes- oder standortfremder Fische und Krebse.
2. Ausserhalb des bundesrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist der Einsatz einzuschränken oder zu verbieten, wenn dies zur Erhaltung lokaler Rassen oder zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung notwendig ist.
3. Im Interesse der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere können die Eigentümer privater Fischereirechte zu Besatzmassnahmen verpflichtet werden.