933.21
CH-ZG
§ 7 Gesetz über die Fischerei - Köderfische und Fischnährtiere
Schutz und Nutzung der Fische, Krebse und Fischnährtiere
§ 7 Gesetz über die Fischerei · Köderfische und Fischnährtiere
1. Köderfische und Fischnährtiere dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.
2. Es dürfen nur Köderfische verwendet werden, deren Art im befischten Gewässer natürlicherweise vorkommt und keinen Schonbestimmungen unterliegt.