933.21
CH-ZG
§ 6 Gesetz über die Fischerei - Fanggeräte, Hilfsmittel und Fangmethoden
Schutz und Nutzung der Fische, Krebse und Fischnährtiere
§ 6 Gesetz über die Fischerei · Fanggeräte, Hilfsmittel und Fangmethoden
1. Der Regierungsrat bezeichnet Art und Anzahl der zulässigen Fanggeräte und Hilfsmittel sowie die zulässigen Fangmethoden. Er legt insbesondere die Maschenweiten von Netzen, Garnen und Bären fest.
2. Nebst den Interessen der Fischerei berücksichtigt er dabei die Anforderungen von Tier- und Umweltschutz.