933.21
CH-ZG
§ 5 Gesetz über die Fischerei - Bewirtschaftung der Fischgewässer
Schutz und Nutzung der Fische, Krebse und Fischnährtiere
§ 5 Gesetz über die Fischerei · Bewirtschaftung der Fischgewässer
1. Die Bewirtschaftung der Fischgewässer ist auf einen nachhaltigen Ertrag unter Berücksichtigung von Tierschutz und ökologischen Interessen auszurichten.
2. Im Interesse der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere können Sonderfänge bewilligt, durchgeführt oder angeordnet werden, namentlich zur Laichgewinnung, zur Bewirtschaftung von Aufzuchtgewässern, zur Bekämpfung von Krankheiten, zur Bestandesregulierung, zur Abfischung vor Ausführung technischer Eingriffe, zur Grundlagenbeschaffung sowie zu Ausbildungs- oder zu wissenschaftlichen Zwecken.