933.21
CH-ZG
§ 4 Gesetz über die Fischerei - Besondere Schutzmassnahmen
Schutz und Nutzung der Fische, Krebse und Fischnährtiere
§ 4 Gesetz über die Fischerei · Besondere Schutzmassnahmen
1. Ist der Fisch-, Krebs- oder Fischnährtierbestand geschädigt oder unmittelbar gefährdet, insbesondere nach Fischsterben, Hochwasserkatastrophen oder Abtrocknungen, kann die Fangausübung vorübergehend eingeschränkt oder verboten werden.
2. Im Rahmen von Fangeinschränkungen können die Schonbestimmungen verschärft, bestimmte Fangmethoden verboten sowie die Verwendung von Fanggeräten und Hilfsmitteln nach Art, Anzahl und Beschaffenheit beschränkt werden.