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933.21 CH-ZG

§ 3 Gesetz über die Fischerei - Schonbestimmungen

Schutz und Nutzung der Fische, Krebse und Fischnährtiere
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§ 3 Gesetz über die Fischerei · Schonbestimmungen

1. Zum Schutz der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere erlässt der Regierungsrat die notwendigen Vorschriften, namentlich über Fangmindestmasse und Schonzeiten.

2. Soweit dieser Schutz es erfordert, scheidet der Regierungsrat Schongebiete aus und erlässt Fangzahlbeschränkungen oder Fangverbote für einzelne Arten, Rassen oder Varietäten.

3. Abweichungen von den Schonbestimmungen können bewilligt werden für Sonderfänge sowie generell für eine bestimmte Zeit und ein bestimmtes Gewässer, wenn dies fischereibiologisch oder zur nachhaltigen Nutzung der Bestände erforderlich ist.

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