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933.21 CH-ZG

§ 22 Gesetz über die Fischerei - Strafbestimmung

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§ 22 Gesetz über die Fischerei · Strafbestimmung

1. Wer diesem Gesetz oder den gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wer insbesondere

a) den Fisch-, Krebs- oder Fischnährtierbestand oder dessen Lebensräume schädigt,

b) unrechtmässig Fische, Krebse oder Fischnährtiere fängt,

c) durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine Fischereiberechtigung, eine andere Bewilligung oder eine finanzielle Leistung erwirkt,

d) zum Zwecke des Fisch-, Krebs- oder Fischnährtierfangs verbotene Fangmittel verwendet oder sich verbotener Fangmethoden bedient,

e) ohne Bewilligung Fische oder Krebse markiert,

f) die Melde- oder Auskunftspflicht verletzt,

wird bestraft.

2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3. Jede rechtskräftige Verurteilung wegen Verletzung fischereirechtlicher Vorschriften ist dem Amt für Wald und Wild mitzuteilen.

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