933.21
CH-ZG
§ 21 Gesetz über die Fischerei - Behördliches Zutritts- und Untersuchungsrecht
Vollzug
§ 21 Gesetz über die Fischerei · Behördliches Zutritts- und Untersuchungsrecht
1. Die Vollzugsbehörden und die von ihnen beigezogenen Sachverständigen verfügen über das für den Vollzug der Fischereigesetzgebung notwendige Zutrittsrecht zu allen Grundstücken und Anlagen.
2. Sie dürfen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, Untersuchungen in allen Gewässern vornehmen oder anordnen.