933.21
CH-ZG
§ 20 Gesetz über die Fischerei - Fischereiaufsicht
Vollzug
§ 20 Gesetz über die Fischerei · Fischereiaufsicht
1. Die Fischereiaufsicht wird von den amtlichen Fischerei- und Jagdaufseherinnen und -aufsehern sowie der Polizei ausgeübt.
2. Den Aufsichtsorganen sind alle für die Fischereiaufsicht sachdienlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Ausweise auf Verlangen vorzuweisen.
3. Die Aufsichtsorgane unterstützen einander gegenseitig bei der Fischereiaufsicht. Sie sind zur Vornahme polizeilicher Ermittlungen befugt, insbesondere zur Durchsuchung von Booten und Behältnissen sowie zur Beschlagnahme verbotener Gerätschaften und widerrechtlich gefangener Fische.