933.21
CH-ZG
§ 2 Gesetz über die Fischerei - Geltungsbereich
Zweck und Geltungsbereich
§ 2 Gesetz über die Fischerei · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer. Auf private Gewässer nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Fischerei in öffentlichen Gewässern (§§ 11 bis 15).
2. Abweichende Vereinbarungen mit den Nachbarkantonen über die Fischerei in den Grenzgewässern bleiben vorbehalten.