Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
933.21 CH-ZG

§ 18 Gesetz über die Fischerei - Zuständigkeiten

Vollzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Gesetz über die Fischerei · Zuständigkeiten

1. Die Direktion des Innern ist zuständig für

a) Massnahmen zur Erhaltung der Lebensräume von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren;

b) Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume;

c) die Bewilligung technischer Eingriffe im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes sowie die Anordnung von Massnahmen für technische Anlagen im Sinne der Art. 9 und 10 des Bundesgesetzes;

d) die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt in Gewässern.

2. Das Amt für Wald und Wild vollzieht die weitere Fischereigesetzgebung, sofern die Zuständigkeit nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen ist.

← § 17 Gesetz über die Fischerei Zweck § 20 Gesetz über die Fischerei →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →