933.21
CH-ZG
§ 18 Gesetz über die Fischerei - Zuständigkeiten
Vollzug
§ 18 Gesetz über die Fischerei · Zuständigkeiten
1. Die Direktion des Innern ist zuständig für
a) Massnahmen zur Erhaltung der Lebensräume von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren;
b) Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume;
c) die Bewilligung technischer Eingriffe im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes sowie die Anordnung von Massnahmen für technische Anlagen im Sinne der Art. 9 und 10 des Bundesgesetzes;
d) die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt in Gewässern.
2. Das Amt für Wald und Wild vollzieht die weitere Fischereigesetzgebung, sofern die Zuständigkeit nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen ist.