933.21
CH-ZG
§ 17 Gesetz über die Fischerei - Fischbrut- und Aufzuchtanlagen
Förderung der Fischerei
§ 17 Gesetz über die Fischerei · Fischbrut- und Aufzuchtanlagen
1. Der Kanton kann eigene Fischbrut- und Aufzuchtanlagen betreiben.
2. Die Eigentümer privater Fischereirechte an einem vom Kanton bewirtschafteten Gewässer haben sich nach Massgabe der Nutzfläche an den Betriebsaufwändungen der kantonalen Fischbrut- und Aufzuchtanlagen zu beteiligen. Eigene Vorleistungen sind angemessen zu berücksichtigen.
3. Private Fischbrut- und Aufzuchtanlagen werden vom Amt für Wald und Wild beaufsichtigt.