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933.21 CH-ZG

§ 17 Gesetz über die Fischerei - Fischbrut- und Aufzuchtanlagen

Förderung der Fischerei
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§ 17 Gesetz über die Fischerei · Fischbrut- und Aufzuchtanlagen

1. Der Kanton kann eigene Fischbrut- und Aufzuchtanlagen betreiben.

2. Die Eigentümer privater Fischereirechte an einem vom Kanton bewirtschafteten Gewässer haben sich nach Massgabe der Nutzfläche an den Betriebsaufwändungen der kantonalen Fischbrut- und Aufzuchtanlagen zu beteiligen. Eigene Vorleistungen sind angemessen zu berücksichtigen.

3. Private Fischbrut- und Aufzuchtanlagen werden vom Amt für Wald und Wild beaufsichtigt.

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