§ 16 Gesetz über die Fischerei - Finanzielle Leistungen
§ 16 Gesetz über die Fischerei · Finanzielle Leistungen
1. Die Direktion des Innern kann im Rahmen des jährlichen Staatsvoranschlags finanzielle Leistungen gewähren für
a) Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume;
b) Forschungsarbeiten von kantonalem Interesse über die Artenvielfalt und den Bestand der Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie über deren Lebensräume;
c) die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt in Gewässern;
d) Massnahmen zur Förderung der natürlichen Artenvielfalt, insbesondere zum Schutz bedrohter und zur Wiederansiedlung nicht mehr vertretener Fisch- oder Krebsarten;
e) Massnahmen gegen das Überhandnehmen unerwünschter Fisch- oder Krebsarten.
2. Der Umfang einer finanziellen Leistung richtet sich nach den Interessen der Fischerei.