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§ 15 Gesetz über die Fischerei - Fangausübung

Fischerei in öffentlichen Gewässern
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§ 15 Gesetz über die Fischerei · Fangausübung

1. Zur Ausübung der Fischerei in öffentlichen Gewässern dürfen die Ufer begangen werden. Vorbehalten bleiben Betretungsverbote von Naturschutzgebieten.

2. Eingefriedete oder bebaute Grundstücke dürfen jedoch nur mit Einwilligung der berechtigten Person betreten werden.

3. Bei der Fangausübung dürfen weder Menschen noch Sachwerte geschädigt oder gefährdet werden. Für den angerichteten Schaden haftet ausschliesslich die schadenverursachende Person.

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