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§ 14 Gesetz über die Fischerei - Verpachtung der Reviere und der Schwebnetzfischerei

Fischerei in öffentlichen Gewässern
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§ 14 Gesetz über die Fischerei · Verpachtung der Reviere und der Schwebnetzfischerei

1. Reviere an Fliess- und Kleingewässern, Uferreviere sowie die Schwebnetzfischerei werden von der Direktion des Innern im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung verpachtet. Für Reviere an Fliess- und Kleingewässern kann die Verpachtung auch auf dem Steigerungsweg erfolgen.

2. Die Direktion des Innern bestimmt vorgängig die Pachtobjekte und legt für jedes Objekt die Pachtbedingungen fest. Der Mindestpachtzins richtet sich nach der Ertragsfähigkeit. Die Pachtdauer beträgt in der Regel acht Jahre.

3. Den Zuschlag kann erhalten, wer Gewähr für eine ordnungsgemässe und fachkundige Ausübung der Fischerei bietet. Bewährte bisher Berechtigte sind in der Regel zu bevorzugen.

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