933.21
CH-ZG
§ 13 Gesetz über die Fischerei - Patente für die Berufs- und die Angelfischerei
Fischerei in öffentlichen Gewässern
§ 13 Gesetz über die Fischerei · Patente für die Berufs- und die Angelfischerei
1. Der Regierungsrat legt den Inhalt der Patente und die Gebühren fest. Bei der Gebührenfestlegung berücksichtigt er die Patentart, die Ertragsfähigkeit des Gewässers und die Aufwändungen des Kantons für die Bewirtschaftung der Patentgewässer.
2. Der Regierungsrat kann die Zahl der Patente im Interesse der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische und Krebse beschränken.